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Zitierfest

SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 18b SchulG LSA – Ergänzungsschulen

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen nach § 16 sind, sind Ergänzungsschulen.

(2) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Schulleiterin oder des Schulleiters, jede Einstellung von Lehrerinnen oder Lehrern sowie jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen. Bei der Einstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern sind Nachweise über deren Vorbildung beizufügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18b SchulG LSA verweisen