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SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018

§ 84 SchulG LSA – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. der Schulpflicht nicht nachkommt,
  • 2. entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen oder die sonstigen Pflichten als Schülerin oder Schüler zu erfüllen,
  • 2a. entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen nicht zweckentsprechend ausstattet,
  • 3. als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 43 Abs. 4 eine Auszubildende oder einen Auszubildenden nicht zur Erfüllung ihrer oder seiner schulischen Pflichten anhält oder ihr oder ihm die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt,
  • 4. eine Unterrichtseinrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 15 verstößt,
  • 5. eine Ersatzschule ohne die Genehmigung nach § 16 Abs. 2 betreibt,
  • 6. seinen Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 6, § 16a Abs. 2a Satz 1 und 2 oder § 18b Abs. 2 und 3 nicht nachkommt,
  • 7. Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt, ohne dass eine Genehmigung nach § 16a Abs. 2 vorliegt oder
  • 8. als Schule in freier Trägerschaft oder als deren Schulträger nicht der Verpflichtung nach § 84f Abs. 2 Satz 1 nachkommt, die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe der §§ 84a, 84b, 84d und 84e mittels des von der obersten Schulbehörde vorgegebenen landeseinheitlichen IT-gestützten Schulverwaltungsverfahrens vorzunehmen.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 4 bis 8 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 die Landkreise und kreisfreien Städte, für Absatz 1 Nrn. 4 bis 8 das Landesschulamt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84 SchulG LSA verweisen

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