(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. der Schulpflicht nicht nachkommt,
- 2. entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen oder die sonstigen Pflichten als Schülerin oder Schüler zu erfüllen,
- 2a. entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen nicht zweckentsprechend ausstattet,
- 3. als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 43 Abs. 4 eine Auszubildende oder einen Auszubildenden nicht zur Erfüllung ihrer oder seiner schulischen Pflichten anhält oder ihr oder ihm die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt,
- 4. eine Unterrichtseinrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 15 verstößt,
- 5. eine Ersatzschule ohne die Genehmigung nach § 16 Abs. 2 betreibt,
- 6. seinen Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 6, § 16a Abs. 2a Satz 1 und 2 oder § 18b Abs. 2 und 3 nicht nachkommt,
- 7. Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt, ohne dass eine Genehmigung nach § 16a Abs. 2 vorliegt oder
- 8. als Schule in freier Trägerschaft oder als deren Schulträger nicht der Verpflichtung nach § 84f Abs. 2 Satz 1 nachkommt, die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe der §§ 84a, 84b, 84d und 84e mittels des von der obersten Schulbehörde vorgegebenen landeseinheitlichen IT-gestützten Schulverwaltungsverfahrens vorzunehmen.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 4 bis 8 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 die Landkreise und kreisfreien Städte, für Absatz 1 Nrn. 4 bis 8 das Landesschulamt.