Schulen in freier Trägerschaft haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine Ersatzschule (§ 16) oder um eine Ergänzungsschule (§ 18b) handelt. Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.
SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018
§ 15 SchulG LSA – Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft
Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 15 SchulG LSA verweisen
- § 84 SchulG LSA – Ordnungswidrigkeiten