Die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule ist von der Schulbehörde zu untersagen, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter, Lehrerinnen oder Lehrer oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutze der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, und den Mängeln trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
SchulG LSA · Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018
§ 18c SchulG LSA – Untersagung der Errichtung oder Fortführung
Amtliche Fassung, Stand 02.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 18c SchulG LSA verweisen
- § 18e SchulG LSA – Verordnungsermächtigungen