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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

Anlage 1 SchulG BE

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(zu § 98 Absatz 7 Nummer 1)

Schulgeldtabelle ¹),⁴)

jährliches Einkommen in Euro²)höchstens zulässiges monatliches Schulgeld für ein Kind in Euro³)
bis 30 000,00, wenn die Betroffenen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung erfüllen10,00
bis 30 000,0035,00
ab 30 000,0165,00
ab 42 000,01160,00
ab 55 000,01 bis 73 000,00290,00

¹) Die nach den Fußnoten 2 und 3 anzupassenden Beträge werden im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

²) Die Beträge unterliegen einer dreijährlichen Anpassung gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung.

³) Die Beträge unterliegen einer dreijährlichen Anpassung gemäß der allgemeinen Preisentwicklung.

⁴) Ab einem Einkommen von 73 000,01 Euro wird auf die Festlegung eines Höchstbetrages verzichtet.

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