(zu § 98 Absatz 7 Nummer 1)
Schulgeldtabelle ¹),⁴)
| jährliches Einkommen in Euro²) | höchstens zulässiges monatliches Schulgeld für ein Kind in Euro³) |
|---|---|
| bis 30 000,00, wenn die Betroffenen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung erfüllen | 10,00 |
| bis 30 000,00 | 35,00 |
| ab 30 000,01 | 65,00 |
| ab 42 000,01 | 160,00 |
| ab 55 000,01 bis 73 000,00 | 290,00 |
¹) Die nach den Fußnoten 2 und 3 anzupassenden Beträge werden im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
²) Die Beträge unterliegen einer dreijährlichen Anpassung gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung.
³) Die Beträge unterliegen einer dreijährlichen Anpassung gemäß der allgemeinen Preisentwicklung.
⁴) Ab einem Einkommen von 73 000,01 Euro wird auf die Festlegung eines Höchstbetrages verzichtet.