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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

Anlage 2 SchulG BE

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(zu § 101 Absatz 3 Nummer 2)

Zuschlagstabelle¹), ²)

jährliches Einkommen in EuroZuschlag nach § 101 Absatz 3 Nummer 2 pro Monat in Euro
bis 30 000,00, wenn die Betroffenen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung erfüllen175,00
bis 30 000,00150,00
ab 30 000,01 bis 42 000,00120,00
ab 42 000,01 bis 55 000,0025,00

¹) Die nach § 10 Absatz 3 der Ersatzschulzuschussverordnung anzupassenden Beträge werden im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

²) Ab einem Einkommen von 55 000,01 Euro werden keine Zuschläge gezahlt.

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