Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

§ 13 SchKG – Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Belästigungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.

(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist.

(2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen und den ungehinderten Zugang zu diesen sicher.

(3) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, den Zugang zu den Einrichtungen durch die Schwangere zu beeinträchtigen,

  • 1. der Schwangeren das Betreten der Einrichtung durch das Bereiten eines Hindernisses absichtlich zu erschweren,
  • 2. der Schwangeren durch Ansprechen wissentlich eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft aufzudrängen,
  • 3. die Schwangere zu bedrängen, einzuschüchtern oder auf andere vergleichbare Weise erheblich unter Druck zu setzen, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen,
  • 4. der Schwangeren Inhalte im Sinne des § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches zu Schwangerschaft oder Schwangerschaftsabbruch zur unmittelbaren Wahrnehmung auszuhändigen, zu zeigen, zu Gehör zu bringen oder auf andere vergleichbare Weise zu übermitteln, wenn diese
  • a) unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder
  • b) offensichtlich geeignet sind, bei einer Schwangeren eine erhebliche unmittelbare emotionale Reaktion wie insbesondere Furcht, Ekel, Scham oder ein Schuldgefühl auszulösen.

(4) Es ist untersagt, das Personal der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bei der Aufklärung über Schwangerschaftsabbrüche oder der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bewusst zu behindern.

(5) Die Bundesärztekammer führt für den Bund eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen, und darf die zu diesem Zwecke erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, soweit diese mitgeteilt werden. Die Bundesärztekammer aktualisiert die Liste monatlich auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Informationen, veröffentlicht sie im Internet und stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur Verfügung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 SchKG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 SchKG

3 Entscheidungen zitieren § 13 SchKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 23.09.2025 – 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672 · 10. Senat

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Auflagen für eine Versammlung in unmittelbarer Nähe eines Ärztehauses, in dem Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden

  • BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 · 1. Senat

    Leitsatz: Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen in den Kompetenzbereich der Länder für die Regelung der zugewiesenen Materie unerläßlich ist (so schon BVerfGE 3, 407 <421>). Der …
  • BVerfG, Urt. v. 24.06.1997 – 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 · 1. Senat

    Einstweilige Anordnung; Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz

Weitere Entscheidungen zu § 13 SchKG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 SchKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 SchKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten