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Zitierfest

SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

§ 17 SchKG – Hilfsmerkmale

Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.

(1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

  • 1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
  • 2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 SchKG verweisen

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