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Zitierfest

SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

§ 18 SchKG – Auskunftspflicht

Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Inhaberinnen und Inhaber der Arztpraxen und die Leitungen der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, haben die Angaben zu den Merkmalen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.

(2) Die Angabe zu § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist freiwillig.

(3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung

  • 1. die Landesärztekammern die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
  • 2. die in den Ländern jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser sowie die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
  • 3. die Kassenärztlichen Vereinigungen die Anschriften der Einrichtungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
  • 4. die Landeskrankenhausgesellschaften die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.

Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anschriften der nach Satz 1 Nummer 2 zur Übermittlung verpflichteten Gesundheitsbehörden in ihrem Bereich mit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 SchKG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 SchKG

3 Entscheidungen zitieren § 18 SchKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 · 1. Senat

    Leitsatz: Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen in den Kompetenzbereich der Länder für die Regelung der zugewiesenen Materie unerläßlich ist (so schon BVerfGE 3, 407 <421>). Der …
  • BVerfG, Urt. v. 24.06.1997 – 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 · 1. Senat

    Einstweilige Anordnung; Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz

  • BayVGH, Beschl. v. 23.09.2025 – 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672 · 10. Senat

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Auflagen für eine Versammlung in unmittelbarer Nähe eines Ärztehauses, in dem Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden

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