Durch die §§ 8 und 13 wird das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
§ 36 SchKG – Einschränkung eines Grundrechts
Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.