Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 27 SchG BW – Grundsätze

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Als Schulträger gilt, wer die sächlichen Kosten der Schule trägt.

(2) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.

(3) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 wirken das Land und der Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 SchG BW verweisen

  • § 30 SchG BW – Einrichtung, Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen
  • § 30b SchG BW – Regionale Schulentwicklung an auf der Grundschule aufbauenden Schulen
  • § 30c SchG BW – Verfahren der regionalen Schulentwicklung