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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 28 SchG BW – Gemeinden und Landkreise als Schulträger

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Die Gemeinden sind Schulträger der Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, der Realschulen, der Gymnasien, der Gemeinschaftsschulen und der entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.

(2) Die Landkreise können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Landkreisordnung Schulträger von Realschulen, Gymnasien, der Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sein. Sie können auch Schulträger aller Schulen eines Bildungszentrums sein, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nur auf eine dieser Schulen zutreffen. Wird eine Regelung nach § 31 Abs. 1 nicht getroffen, tritt an die Stelle einer Gemeinde der Landkreis, wenn

  • 1. eine Nachbarschaftsschule für zum Besuch der Hauptschule verpflichtete Schüler aus mehreren Gemeinden einzurichten ist; der Landkreis legt den Aufwand auf die Gemeinden um, deren Gebiet in den Schulbezirk einbezogen ist;
  • 2. nach Feststellung der obersten Schulaufsichtsbehörde eine Realschule, ein Gymnasium oder ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum wesentliche überörtliche Bedeutung hat oder die Leistungsfähigkeit einer solchen Schule sonst nicht gewährleistet ist; die Feststellung dieser überörtlichen Bedeutung wird bei bestehenden Schulen nur auf Antrag des Schulträgers getroffen.

In den Fällen der Sätze 1, 2 und 3 Nr. 2 hat der Landkreis Gemeinden, die am Aufwand von Schulen derselben Schulart, bei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren desselben Schultyps, beteiligt sind, auf Antrag einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.

(3) Die Landkreise und die Stadtkreise sind Schulträger der Typen der beruflichen Gymnasien, der Berufsschulen, der Berufsfachschulen, der Berufskollegs, der Berufsoberschulen, der Fachschulen und der entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 SchG BW verweisen

Rechtsprechung zu § 28 SchG BW

Eine Entscheidung zitiert § 28 SchG BW.

  • BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 – 11 A 22.24 · 11. Senat

    Leitsatz: § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG geht § 6 Satz 1 UmwRG vor (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

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