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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 29 SchG BW – Das Land als Schulträger

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Das Land ist Schulträger der Gymnasien in Aufbauform mit Internat, der Kollegs und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat.

(2) Das Land kann Schulträger von Versuchsschulen und von Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein sowie von Schulen, die zwar diese Voraussetzungen nicht erfüllen, deren Schulträger jedoch bisher das Land allein war.

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