Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten oder Schultypen abweichende Regelungen treffen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983
§ 26 SchG BW – Schuljahr
Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.
Rechtsprechung zu § 26 SchG BW
Eine Entscheidung zitiert § 26 SchG BW.
BGH, Beschl. v. 24.06.2021 – V ZB 22/20 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits.