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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 2 SchG BW – Geltungsbereich des Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die

  • 1. von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder
  • 2. vom Land allein

getragen werden.

(2) Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.

(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf

  • 1. Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug,
  • 2. Pflegeschulen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und
  • 3. Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummern 2 und 3 finden auf

  • 1. Schulen in freier Trägerschaft für Sozialwesen oder soziale Berufe nach dem Privatschulgesetz,
  • 2. Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet,
  • 3. Pflegeschulen in freier Trägerschaft, soweit auf diese das Pflegeberufegesetz Anwendung findet, und
  • 4. Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens

im Geschäftsbereich des Sozialministeriums § 115 Absätze 1 bis 1b, 2 Satz 1 Nummern 1 und 2, Absätze 3 und 4, § 115b sowie die Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke Anwendung.

(5) § 113a, § 115 Absatz 3e, § 115a und § 116 finden nur Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.

(6) § 115b Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum.

(7) Auf Einrichtungen im Sinne des § 8b sowie Horte und Horte an der Schule findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 SchG BW verweisen

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