Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 116 SchG BW – Schulverwaltungssoftware ,Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Die Schulen und Schulkindergärten in öffentlicher Trägerschaft sind verpflichtet, die Module der Schulverwaltungssoftware ,Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘ zu nutzen und diese für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik einzusetzen. Soweit für bestimmte Verwaltungsaufgaben in der Schulverwaltungssoftware ,Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘ keine Funktionalitäten bereitgestellt werden, ist die Nutzung anderer Software zulässig.

(2) Die Schulen und Schulkindergärten in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die für die amtliche Schulstatistik erforderlichen Daten mittels eines von der Kultusverwaltung bereitgestellten Verfahrens auf vorgegebenem Weg elektronisch zu übermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 116 SchG BW verweisen