Der Schulträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hört in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter der Schulleiter, der Lehrer, der Eltern, der Schüler und Vertreter der Religionsgemeinschaften, die an einer seiner Schulen Religionsunterricht erteilen, bei beruflichen Schulen auch Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen. Der Schulträger kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuß bilden.
SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983
§ 49 SchG BW – Schulbeirat
Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.