Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983
§ 51 SchG BW – Benützung von Schulräumen
Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.
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