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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 85 SächsPVDG – Automatisiertes Abrufverfahren

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die automatisierte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist. Zum Abruf können zugelassen werden:

  • 1. Polizeidienststellen und
  • 2. Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und anderer Länder.

Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

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„Was regelt § 85 SächsPVDG? Zitiere den Wortlaut.“

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