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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 86 SächsPVDG – Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen, Erhebung von Standortdaten

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Die Polizei kann von einem Diensteanbieter im Rahmen einer Notrufverbindung im automatisierten Verfahren übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Abwehr von Gefahren oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Die Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten und der den Notruf begleitenden personenbezogenen Daten einschließlich Standortdaten können gespeichert werden.

(2) Die Polizei kann über sonstige Anrufe Aufzeichnungen fertigen, die über öffentlich bekanntgegebene Rufnummern eingehen, welche der Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen; auf die Aufzeichnungen ist hinzuweisen, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.

(3) Aufzeichnungen und dazugehörige gespeicherte Daten nach Absatz 1 oder 2 sind spätestens nach 30 Tagen zu löschen, soweit die weitere Verarbeitung nicht zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. § 79b Absatz 1 bleibt unberührt.⁷⁶

⁷⁶ § 86 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)

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