Die Polizei kann Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit
- 1. die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird oder
- 2. von dieser Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.⁷⁵
⁷⁵ § 84a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)