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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 84a SächsPVDG – Öffentlichkeitsfahndung

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Die Polizei kann Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit

  • 1. die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird oder
  • 2. von dieser Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.⁷⁵

⁷⁵ § 84a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)