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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 68 SächsPVDG – Identifizierung und Lokalisierung von Telekommunikationsgeräten

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Für den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung

  • 1. spezifischer Kennungen, insbesondere der Geräte- und Kartennummer von zur Telekommunikation nutzbaren Endgeräten oder
  • 2. des Standortes eines zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes

gilt § 66 Absatz 1 entsprechend.

(2) Die Polizei kann, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer vermissten, hilflosen oder suizidgefährdeten Person oder einer gefährdeten Person, die einen Notruf über eine öffentlich bekannt gegebene Telefonnummer der Polizei ausgelöst hat, den Standort eines ihr zuzuordnenden mobilen Endgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetzes jederzeit Auskunft über die für die Ermittlung des Standortes des Endgerätes erforderlichen Daten sowie dessen netzseitige Teilnehmerkennung und Gerätenummer verlangen. Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Daten nach Absatz 1 dürfen nur zum Zweck des Datenabgleichs zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des mobilen Endgerätes verwendet werden. Daten nach Absatz 2 dürfen nur zum Zweck des Datenabgleichs zur Ermittlung des Standortes des mobilen Endgerätes verwendet werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind die Daten unverzüglich zu löschen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:

  • 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  • 2. soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu ermittelnden Anschlusses oder des zu ortenden Endgerätes,
  • 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  • 4. der Sachverhalt sowie
  • 5. die Begründung.

Maßnahmen nach Absatz 2 ordnen die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von diesen hierzu beauftragte Bedienstete an. Die Maßnahmen sind schriftlich anzuordnen und zu begründen. In der Anordnung sind insbesondere die zur Identifizierung der gefährdeten Person erforderlichen Daten und die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ortenden Endgerätes anzugeben, soweit diese Daten vorliegen.⁵²

⁵² § 68 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)

Rechtsprechung zu § 68 SächsPVDG

Eine Entscheidung zitiert § 68 SächsPVDG.

  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 24/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB). 2. Von einer Fundsache ist auszugehen, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das gilt entsprechend für Fundtiere (§ 90a BGB). 3. Nimmt eine Behörde eine eigene Aufgabe wahr, so kommt …

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