Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 70 SächsPVDG – Erhebung von Bestandsdaten

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Die Polizei kann von einem Diensteanbieter oder einem Anbieter nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten verlangen gemäß

  • 1. § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) sowie
  • 2. § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes),

sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn in den Fällen

  • 1. gemäß § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Nutzung dieser Daten vorliegen,
  • 2. gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen und dies erforderlich ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr für:
  • a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
  • b) die sexuelle Selbstbestimmung,
  • c) den Bestand des Bundes oder eines Landes oder
  • d) Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), soweit dies erforderlich ist für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt oder deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei. Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht soweit die betroffene Person von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Nutzung der Daten bereits durch eine richterliche Anordnung gestattet wird oder ohne richterliche Anordnung erfolgen kann; das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ist zu dokumentieren.

(4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat der Diensteanbieter oder jeder Anbieter nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.⁵⁴

⁵⁴ § 70 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)

Rechtsprechung zu § 70 SächsPVDG

Eine Entscheidung zitiert § 70 SächsPVDG.

  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 24/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB). 2. Von einer Fundsache ist auszugehen, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das gilt entsprechend für Fundtiere (§ 90a BGB). 3. Nimmt eine Behörde eine eigene Aufgabe wahr, so kommt …

Weitere Entscheidungen zu § 70 SächsPVDG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 70 SächsPVDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 70 SächsPVDG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten