(1) Für die Erhebung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes durch die Polizei gilt § 66 Absatz 1 entsprechend. Die Erhebung von Verkehrsdaten und Nutzungsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:
- 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
- 2. die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ermittelnden Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes; eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder des Endgerätes ist ausreichend, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
- 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 4. der Sachverhalt sowie
- 5. die Begründung.
(3) Auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 ist jeder Diensteanbieter und jeder Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verpflichtet, der Polizei die zu beauskunftenden Verkehrs- und Nutzungsdaten zu übermitteln. Die Daten sind unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg zu übermitteln. Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.⁵¹
⁵¹ § 67 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)