Zum Inhalt springen
Zitierfest

ROG · Raumordnungsgesetz

§ 12 ROG – Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2025.

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 ROG verweisen

  • § 20 ROG – Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
  • § 27 ROG – Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern

Rechtsprechung zu § 12 ROG

16 Entscheidungen zitieren § 12 ROG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 12.10.2022 – 4 BN 52/21, 4 BN 52/21 (4 CN 6/22) · 4. Senat

    Revisionszulassung; Regionalplanung

  • BVerwG, Beschl. v. 12.10.2022 – 4 BN 51/21, 4 BN 51/21 (4 CN 5/22) · 4. Senat

    Revisionszulassung; Regionalplanung

  • BVerwG, Beschl. v. 12.10.2022 – 4 BN 50/21, 4 BN 50/21 (4 CN 4/22) · 4. Senat

    Revisionszulassung; Regionalplanung

  • BVerwG, Beschl. v. 10.03.2016 – 4 B 7/16 · 4. Senat

    Offensichtlicher Mangel im raumplanerischen Abwägungsvorgang bei (zwischenzeitlicher) Ausdifferenzierung der Rechtsprechung

  • BVerwG, Urt. v. 18.08.2015 – 4 CN 7/14 · 4. Senat

    Leitsatz: Werden im Verfahren um die Verbindlicherklärung eines Ziels der Raumordnung mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von der Aufsichtsbehörde einzelne ausgewiesene Standorte für Windenergieanlagen beanstandet, muss sich der Planungsträger erneut mit seiner Konzentrationszonenplanung befassen und hierüber abwägend entscheiden, bevor eine Verbindlicherklärung erfolgen kann.
  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Scheidet ein Träger der Regionalplanung bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen "harte" und "weiche" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) aus, muss er sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. 2. Die …

Weitere Entscheidungen zu § 12 ROG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 ROG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12 ROG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten