(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
- 2. Angabe der Kategorie betroffener Personen bei denjenigen Personen, zu denen der Identifizierung dienende Grunddaten gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 angelegt wurden,
- 3. Angabe der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung die Erhebung dient, sowie
- 4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen unter zusätzlicher Angabe
- 1. der ersten datenverarbeitenden Stelle sowie
- 2. des Dritten, von dem die Daten erlangt wurden.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Bei einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung nach Absatz 1 aufrechtzuerhalten ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde*).
*) Gemäß § 135 Abs. 1 tritt § 72 Absatz 4 Satz 2 am 1. Januar 2030 außer Kraft.