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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 71 PolG BW – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und wenn geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Person vorgesehen werden.

(2) In Fällen, in denen bereits Daten zu einer betroffenen Person vorhanden sind, können zu dieser Person auch

  • 1. personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind, oder
  • 2. weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen,

weiterverarbeitet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 71 PolG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 71 PolG BW? Zitiere den Wortlaut.“

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