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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 135 PolG BW – Übergangsregelung zur Datenverarbeitung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) § 72 Absatz 4 Satz 2 tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft.

(2) Ist die Erfüllung der Pflichten aus § 73 für automatisierte Verarbeitungssysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet wurden, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, sind diese Verarbeitungssysteme bis zum 6. Mai 2023 mit den Anforderungen des § 73 in Einklang zu bringen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 135 PolG BW verweisen

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