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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 134 PolG BW – Strafvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
  • 2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 32 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Absatz 6 Satz 4 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die zuständige Polizeidienststelle verhindert.

Die Tat wird nur auf Antrag eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts verfolgt.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des § 11 Absatz 1 gilt § 29 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 134 PolG BW verweisen

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