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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 94 POG RP – Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei handeln in Ausübung staatlicher Gewalt.

(2) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

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„Was regelt § 94 POG RP? Zitiere den Wortlaut.“

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