POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993
§ 93 POG RP – Rechtsweg
Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 91 Abs. 3 oder § 92 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.