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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 91 POG RP – Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, der die Maßnahme getroffen hat.

(2) Hat der Beamte für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91 POG RP verweisen

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