Zum Inhalt springen
Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 105 POG RP – Sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die Landesregierung regelt die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden durch Rechtsverordnung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist.

(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der sachlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde nicht gewährleistet, so kann jede allgemeine Ordnungsbehörde die Befugnis der sachlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde vorläufig ausüben; dies gilt nicht für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen. Die zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder ändern.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 105 POG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 105 POG RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten