(1) Örtliche Ordnungsbehörden sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
(2) Kreisordnungsbehörden sind
- 1. in Landkreisen die Kreisverwaltungen und
- 2. in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
(3) Landesordnungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.