Zum Inhalt springen
Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 104 POG RP – Allgemeine Ordnungsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Örtliche Ordnungsbehörden sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

(2) Kreisordnungsbehörden sind

  • 1. in Landkreisen die Kreisverwaltungen und
  • 2. in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.

(3) Landesordnungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.