Zum Inhalt springen
Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 103 POG RP – Arten der Ordnungsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Allgemeine Ordnungsbehörden sind

  • 1. die örtlichen Ordnungsbehörden,
  • 2. die Kreisordnungsbehörden und
  • 3. die Landesordnungsbehörde.

(2) Sonderordnungsbehörden sind alle übrigen Ordnungsbehörden; sie bleiben in ihrer Organisation, ihren Zuständigkeiten und ihren Befugnissen unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 103 POG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 103 POG RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten