(1) Allgemeine Ordnungsbehörden sind
- 1. die örtlichen Ordnungsbehörden,
- 2. die Kreisordnungsbehörden und
- 3. die Landesordnungsbehörde.
(2) Sonderordnungsbehörden sind alle übrigen Ordnungsbehörden; sie bleiben in ihrer Organisation, ihren Zuständigkeiten und ihren Befugnissen unberührt.