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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 106 POG RP – Örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Örtlich zuständig ist die allgemeine Ordnungsbehörde, in deren Dienstbezirk die ordnungsbehördlich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden. Dienstbezirk ist

  • 1. bei örtlichen Ordnungsbehörden das Gebiet der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt,
  • 2. bei Kreisordnungsbehörden das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
  • 3. bei der Landesordnungsbehörde das Gebiet des Landes.

(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der örtlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörden nicht gewährleistet, so kann auch die für einen angrenzenden Dienstbezirk örtlich zuständige allgemeine Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder ändern.

(3) Zur Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden,

  • 1. deren Auswirkungen über den Dienstbezirk einer allgemeinen Ordnungsbehörde hinausreichen oder
  • 2. die einheitlich wahrgenommen werden sollen oder
  • 3. die die Einsatzmöglichkeiten der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde überschreiten oder
  • 4. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr

kann die Landesordnungsbehörde eine andere allgemeine Ordnungsbehörde für mehrere Dienstbezirke oder für Teile derselben für zuständig erklären.

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