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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 39 PBefG – Beförderungsentgelte und -bedingungen

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 PBefG verweisen

Rechtsprechung zu § 39 PBefG

8 Entscheidungen zitieren § 39 PBefG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 29.03.2018 – I ZR 34/17 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Bonusaktion für Taxi App 1. Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. 2. Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 …
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 – 3 C 26/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung beeinträchtigt öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Genehmigung diese Linie wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft betreiben kann.
  • BVerfG, Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 · 2. Senat

    Zur Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297; 120, 56) und zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz

  • BGH, Urt. v. 23.09.2020 – KZR 4/19 (amtliche Veröffentlichung) · Kartellsenat

    Leitsatz: Schienenkartell V 1. Ein Kartellbeteiligter, der sich auf den Einwand der Vorteilsausgleichung berufen will, muss greifbare Anhaltspunkte vorbringen, die für eine Weitergabe des kartellbedingten Schadens sprechen, wobei der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Komplexität der ökonomischen Zusammenhänge, Rechnung zu tragen hat. 2. Kommt …
  • BGH, Urt. v. 19.05.2020 – KZR 8/18 (amtliche Veröffentlichung) · Kartellsenat

    Leitsatz: Schienenkartell IV 1. Preisschirmeffekte und dadurch verursachte Preishöhenschäden sind als mögliche Auswirkungen einer Kartellabsprache geeignet, bei Abnehmern von Kartellaußenseitern einen Schaden zu begründen. 2. Für die Feststellung eines durch Preisschirmeffekte verursachten Preishöhenschadens gelten die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Feststellung eines kartellbedingten …
  • BFH, Urt. v. 23.09.2015 – V R 4/15 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.

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