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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 37 PBefG – Aufnahme des Betriebs

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 PBefG verweisen

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