Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.
PBefG · Personenbeförderungsgesetz
§ 37 PBefG – Aufnahme des Betriebs
Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 37 PBefG verweisen
- § 41 PBefG – Entsprechend anwendbare Vorschriften
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