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PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 51a PBefG – Beförderungsentgelte im Verkehr mit Mietwagen und im gebündelten Bedarfsverkehr

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

(1) Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte festlegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde muss für den gebündelten Bedarfsverkehr Regelungen über Mindestbeförderungsentgelte vorsehen, die einen hinreichenden Abstand zu den Beförderungsentgelten des jeweiligen öffentlichen Personennahverkehrs sicherstellen. Sie kann darüber hinaus Folgendes festlegen:

  • 1. Höchstbeförderungsentgelte sowie
  • 2. den Zeitpunkt, zu dem die behördlich festgelegten Entgelte zur Anwendung kommen sollen.

(3) Die Genehmigungsbehörde hat vor der Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten nach Absatz 2 Satz 1 die jeweiligen Aufgabenträger, die im Bezirk der Genehmigungsbehörde tätig werdenden Unternehmen des gebündelten Bedarfsverkehrs und die Industrie- und Handelskammern anzuhören. Bei der Festsetzung von Höchstbeförderungsentgelten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist § 39 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte durch den Unternehmer gilt § 39 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass Mindestbeförderungsentgelte nicht unterschritten und Höchstbeförderungsentgelte nicht überschritten werden dürfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51a PBefG verweisen

Rechtsprechung zu § 51a PBefG

2 Entscheidungen zitieren § 51a PBefG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 07.09.2026 – 11 CS 26.1442 · 11. Senat

    Widerruf von Mietwagengenehmigungen wegen Unzuverlässigkeit, unzureichende Mitwirkung bei der Betriebsprüfung, Verstöße gegen die Rückkehrpflicht, Verstöße gegen die Pflicht zur Annahme von Aufträgen am Betriebssitz, Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung, Widerruf der …

  • BayVGH, Beschl. v. 07.08.2026 – 11 CS 26.1088 · 11. Senat

    Widerruf von Mietwagengenehmigungen wegen Unzuverlässigkeit - einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerdeverfahren

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