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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 51 PBefG – Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

  • 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
  • 2. Zuschläge,
  • 3. Vorauszahlungen,
  • 4. die Abrechnung,
  • 5. die Zahlungsweise und
  • 6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

  • 1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  • 2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
  • 3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
  • 4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 PBefG verweisen

Rechtsprechung zu § 51 PBefG

9 Entscheidungen zitieren § 51 PBefG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 29.03.2018 – I ZR 34/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Bonusaktion für Taxi App 1. Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. 2. Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 …
  • BSG, Urt. v. 13.12.2011 – B 1 KR 9/11 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die gesetzliche Höchstpreisregelung für Krankentransporte berechtigt eine Krankenkasse nicht dazu, eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen einseitig einem Vorbehalt günstigerer Vertragsangebote Dritter zu unterwerfen. 2. Die gesetzliche Höchstpreisregelung für Krankentransporte erlaubt Krankenkassen lediglich, über bereits abgeschlossene Verträge hinaus weitere, für sie …
  • BFH, Urt. v. 23.09.2015 – V R 4/15 · 5. Senat

    Leitsatz: Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.
  • BFH, Urt. v. 02.07.2014 – XI R 39/10 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen. 2. Anders kann es sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die …
  • BFH, Urt. v. 02.07.2014 – XI R 22/10 · 11. Senat

    Leitsatz: Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen.
  • EuGH, Urt. v. 27.02.2014 – C-454/12 und C-455/12 · Achte Kammer

    Pro Med Logistik GmbH gegen Finanzamt Dresden-Süd und Eckard Pongratz gegen Finanzamt Würzburg mit Außenstelle Ochsenfurt.

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