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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 91 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 91 PatG

13 Entscheidungen zitieren § 91 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 30.10.2019 – 4 Ni 2/17 (EP) · 4. Senat

    Leitsatz: Ermäßigung der Klagegebühr Wird im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien ohne abschließende Erörterung der Sach- und Rechtlage ein widerruflicher Vergleich geschlossen und ist am Ende des Protokolls vermerkt, dass der Vorsitzende „die Verhandlung schließt“, ist dies nicht als Schluss der mündlichen Verhandlung i. S. v. GebVerz. Nr. 402 110 Buchst. a) i. V. m. § 91 Abs. 3 …
  • BPatG, Urt. v. 17.10.2022 – 7 Ni 15/20 (EP) · 7. Senat

    Patentnichtigkeitssache – „Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines Formteiles mit mindestens zwei Gefügebereichen unterschiedlicher Duktilität“ – Patenfähigkeit – erfinderische Tätigkeit

  • BPatG, Urt. v. 19.02.2013 – 4 Ni 25/10 (EU) · 4. Senat

    Patentnichtigkeitsklageverfahren – „passive Nadelabschirmung für Spritzen“ (europäisches Patent) - zur Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen

  • BPatG, Urt. v. 14.12.2010 – 4 Ni 24/09 · 4. Senat

    Patentnichtigkeitsklageverfahren – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage wegen entgegenstehender Rechtskraft

  • BGH, Beschl. v. 15.04.2010 – Xa ZB 10/09 · 10a. Zivilsenat

    Leitsatz: Walzenformgebungsmaschine 1. Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu …
  • BPatG, Urt. v. 11.01.2024 – 8 Ni 29/23 (EP) · 8. Senat

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