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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 90 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 90 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 90 PatG

3 Entscheidungen zitieren § 90 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Urt. v. 30.04.2015 – 2 Ni 41/13 (EP) · 2. Senat

    Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur Übertragung von Bauteilträgerband-Informationen zur einem Bauteil-Bestückungsapparat und Vorrichtung dafür (europäisches Patent)" – zur Zulässigkeit der Antragstellung

  • BGH, Beschl. v. 26.08.2014 – X ZB 19/12 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Kommunikationsrouter 1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen …
  • BPatG, Urt. v. 21.02.2011 – 3 Ni 2/09 · 3. Senat

    Leitsatz: Lysimeterstation Die für Prozesshandlungen geltende Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO - hier für die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentmitinhaberin als gemeinsam Beklagte im Nichtigkeitsverfahren - umfasst auch eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch die weiteren, erschienenen Patentmitinhaber als notwendige Streitgenossen mittels abweichender Anträge.

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