Zum Inhalt springen
Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 89 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 89 PatG

2 Entscheidungen zitieren § 89 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 13.10.2014 – 20 W (pat) 15/11 · 20. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr – zur Anberaumung einer Anhörung im Prüfungsverfahren

  • BPatG, Beschl. v. 18.07.2014 – 18 W (pat) 35/14 · 18. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – „System und Verfahren zum skalierbaren, parallelen, dynamisch rekonfigurierbaren Rechnen“ – zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr - unsachgemäße Sachbehandlung durch bewusstes Ignorieren der Beschreibung der Ausführungsbeispiele

Weitere Entscheidungen zu § 89 PatG suchen