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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 146 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 146 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 146 PatG

2 Entscheidungen zitieren § 146 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 17.09.2014 – 7 W (pat) 45/14 · 7. Senat

    Leitsatz: Vibrationsrammanordnung Wenn ein Wettbewerber durch einen Werbeprospekt einen Hinweis auf eine noch nicht offengelegte Patentanmeldung erhält, so ist das ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht geeignet, ein berechtigtes, das Geheimhaltungsinteresse des Anmelders übersteigendes Interesse an der Akteneinsicht in diese Patentanmeldung zu begründen.
  • BPatG, Beschl. v. 17.09.2014 – 7 W (pat) 46/14 · 7. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – „Vibrationsrammanordnung sowie Verfahren zum Betrieb der Vibrationsrammanordnung“ – zur Akteneinsicht – kein berechtigtes Interesse bei Hinweis auf eine noch nicht offengelegte Patentanmeldung durch einen Werbeprospekt

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