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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 144 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Verweise

Vorschriften, die auf § 144 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 144 PatG

14 Entscheidungen zitieren § 144 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 03.09.2013 – X ZR 1/13, X ZR 2/13 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Kostenbegünstigung III 1. Ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, wird in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom …
  • BPatG, Beschl. v. 20.08.2013 – 3 Ni 15/08 (EU) · 3. Senat

    Leitsatz: Streitwert für die Berechnung der Anwaltsgebühren bei verbundenen Nichtigkeitsklagen Werden mehrere gegen ein Patent gerichtete Nichtigkeitsklagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 147 ZPO), besteht kein Anlass, den Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren (§ 33 Abs. 1 RVG) im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung mit einem Bruchteil …
  • BPatG, Urt. v. 02.10.2012 – 5 Ni 40/10 · 5. Senat

    Leitsatz: Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler 1. Wird der Streitwert eines Patentnichtigkeitsverfahrens erst in der mündlichen Verhandlung festgesetzt, ist ein Antrag auf Streitwertherabsetzung auch nach deren Beginn zulässig, jedenfalls dann, wenn in der Nichtigkeitsklage ein niedrigerer Streitwert genannt werde. 2. Durch die Vorlage eines Internetauszuges betreffend die Eintragung einer Prozesspartei im …
  • BPatG, Beschl. v. 24.11.2011 – 3 ZA (pat) 54/10 · 3. Senat

    Leitsatz: Erstattungsanspruch des Anwalts bei Streitwertbegünstigung Zur Frage des Erstattungsanspruchs des Anwalts nach § 144 Abs. 1 Satz 4 PatG im Fall einer Kostenquotelung.
  • BPatG, Beschl. v. 15.04.2014 – 4 Ni 24/12 (EP) · 4. Senat

    Leitsatz: Zwischenwirbelimplantat Auch bei einer sich am Verletzungsstreit orientierenden Bemessung des Gebührenstreitwerts im Nichtigkeitsverfahren ist nach § 40 GKG auf die verfahrenseinleitende Antragsstellung der jeweiligen Verfahren und das hierdurch bestimmte Drohpotential abzustellen, während nachträgliche Entwicklungen grundsätzlich die zu Beginn des Verfahrens zu treffenden Wertungen über den …
  • BPatG, Beschl. v. 10.04.2013 – 2 Ni 27/11 · 2. Senat

    Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Streitwertherabsetzung im Nichtigkeitsverfahren

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