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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 143 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 143 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 143 PatG

49 Entscheidungen zitieren § 143 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2012 – X ZB 11/12 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren 1. Im Patentnichtigkeitsverfahren unterliegen Beschlüsse des Patentgerichts, mit denen über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung entschieden wird, der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. 2. § 143 Abs. 3 PatG ist im Nichtigkeitsverfahren nicht entsprechend anwendbar. 3. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt ist …
  • BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – X ZB 2/18 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: EPA-Vertreter Die Kosten der Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einer Patentstreitsache sind entsprechend § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig.
  • BGH, Beschl. v. 18.12.2012 – X ZB 6/12 · 10. Zivilsenat

    Kosten des Patentnichtigkeitsverfahrens: Erstattungsfähigkeit von Rechts- und Patentanwaltskosten; Rechtsbeschwerde gegen die Kostenfestsetzung

  • BGH, Beschl. v. 22.02.2011 – X ZB 4/09 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Patentstreitsache Der Begriff der Patentstreitsache ist grundsätzlich weit auszulegen. Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind . Ein Rechtsstreit ist jedoch nicht bereits deshalb Patentstreitsache, weil Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden …
  • BPatG, Beschl. v. 05.10.2010 – 4 ZA (pat) 19/10 · 4. Senat

    Patentnichtigkeitsklageverfahren – Kostenfestsetzung – Erforderlichkeit der Notwendigkeitsdarlegung bei zusätzlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts

  • BPatG, Beschl. v. 25.01.2022 – 3 Ni 14/21 (EP) · 3. Senat

    (Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bewusst ausgenommen)

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