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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 142b PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 142b PatG verweisen