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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 141 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 141 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 141 PatG

5 Entscheidungen zitieren § 141 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 14.11.2023 – X ZR 30/21 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Polsterumarbeitungsmaschine 1. Für die Berechnung des dem Rechtsinhaber durch die Verletzung eines Patents entstandenen Schadens auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinns sind grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen, die mit der Verletzung des Patents in ursächlichem Zusammenhang stehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen …
  • BGH, Urt. v. 26.03.2019 – X ZR 109/16 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Spannungsversorgungsvorrichtung 1. Der Patentverletzer hat auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs den Gewinn, den er durch die Patentverletzung erzielt hat, als auf Kosten des Verletzten erlangt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2. Er hat dementsprechend über den erzielten Gewinn und seine Gestehungskosten Rechnung zu legen …
  • BGH, Urt. v. 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 · 6a. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB ist eröffnet, wenn der Käufer eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des aufgrund eines ungewollten Vertragsschlusses an ihn gezahlten Kaufpreises hat. Eine teleologische Reduktion der Norm auf Fälle, in denen aufgrund unklarer Sach- oder Rechtslage für den Deliktsgläubiger ein besonderes …
  • BGH, Urt. v. 15.01.2015 – I ZR 148/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Motorradteile 1. Eine rechtsverletzende Dauerhandlung (hier das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien im Internet) ist zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft. 2. Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die …
  • BGH, Urt. v. 19.03.2024 – X ZR 9/23 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Automatisierte Wärmebehandlung 1. Ein Anspruch auf Abtretung des Rechts auf Erteilung oder auf Übertragung des erteilten Patents aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG unterliegt nicht der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. 2. Die Verjährung eines solchen Anspruchs beginnt frühestens mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem das …

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