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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 140e PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

Rechtsprechung zu § 140e PatG

2 Entscheidungen zitieren § 140e PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Versäumnisurt. v. 22.02.2024 – I ZR 217/22 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: PIERRE CARDIN 1. Die Vorschrift des § 19c Satz 1 MarkenG gewährt der obsiegenden Partei nicht nur bei Unterlassungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung einen Anspruch auf Urteilsbekanntmachung. 2. Der Begriff des "berechtigten Interesses" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die der obsiegenden …
  • BGH, Beschl. v. 04.11.2021 – I ZR 153/20 · 1. Zivilsenat

    Urheberrechtverletzende Überschreitung von Nutzungsrechten an Auftragsfotografien in der Modebranche: Streitwert des Antrags auf Urteilsveröffentlichung

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