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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 71 PAG – Zwangsmittel

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Zwangsmittel sind:

  • 1. Ersatzvornahme (Art. 72),
  • 2. Zwangsgeld (Art. 73),
  • 3. unmittelbarer Zwang (Art. 75).

(2) Sie sind nach Maßgabe der Art. 76 und 81 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 71 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 71 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

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